Weyhe on Tour informiert
Verkehrsberuhigter Bereich / Spielstraße |
Wer
einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt,
muss vor der Einfahrt in
die Hauptstraße den anderen Fahrzeugen dort Vorfahrt
gewähren. Es wird aber kein ‚Vorfahrt-gewähren-Schild’
aufgestellt, denn diese Regel ergibt sich, wie beim abgesenkten
Bordstein, allein aus § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung. In einen verkehrsberuhigten Bereich darf jeder hineinfahren, aber weil dort nur Schrittgeschwindigkeit (4 - 7 km/h) erlaubt ist, sollte man darauf wenn möglich verzichten. Kinder dürfen überall spielen. Parken ist nur auf den gekennzeichneten Flächen erlaubt, außer zum Be- oder Entladen und Ein- oder Aussteigen. |
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Hinter dem Begriff ‚verkehrsberuhigter Bereich’ versteckt sich der alte Begriff der ‚Spielstraße’. Das Schild soll zeigen: Hier muss überall mit spielenden Kindern gerechnet werden, und deshalb dürfen normalerweise auch keine Fahrzeuge hineinfahren (oberes Schild: Verbot für Fahrzeuge aller Art). Meistens wird es den Anwohnern per »Anlieger frei« aber doch erlaubt, um wenigstens bis zu ihren Wohnungen fahren zu können. |
§ 10 StVO Einfahren und Anfahren |
Stand:
letzte Änderungen inkraftgetreten am 01.04.2004 Wer aus ….. einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
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§ 42 StVO Richtzeichen |
Stand:
letzte Änderungen inkraftgetreten am 01.04.2004 (4a) Verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325/326) Innerhalb dieses Bereichs gilt: 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen
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Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der hier aufgeführten Angaben.